1. Der Erwerb des Pfandscheins über eine durch rechtswidriges Vermögensdelikt erlangte und vom Vortäter bei einem Leihamt versetzte Sache stellt ein Sichverschaffen im Sinne von StGB § 259 Abs 1 (Ansichbringen im Sinne von StGB aF § 259 Abs 1) jedenfalls dann dar, wenn dem Täter durch die Übergabe der Urkunde ermöglicht werden soll, über den verpfändeten Gegenstand zu eigenem Nutzen zu verfügen.
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