Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 350/20

ECLI:DE:OVGSL:2020:1119.2B350.20.00

Guiding Principles

1. Zur Beeinträchtigung des Rederechts aufgrund der Pflicht, während der Sitzungen des Kreistages und seiner Gremien (Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.(Rn.7)

2. Die sich aus dem Selbstorganisationsrecht ergebende Befugnis einer Gebietskörperschaft, für ihren Bereich über Art und Ausmaß des Infektionsschutzes zu entscheiden, gilt auch für die Frage, ob während der Sitzungen des Kreistags und seiner Gremien das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend vorgesehen ist oder nicht.(Rn.9)

3. Das Hausrecht dient dazu, gegen Störungen Dritter einzuschreiten.(Rn.10)

4. Die Ordnungsgewalt des Sitzungsvorsitzenden muss sich im Rahmen der vom Kreistag erlassenen Geschäftsordnung halten und dient dessen Umsetzung.(Rn.10)

5. Die Entscheidung über eine "Maskenpflicht" während der Sitzungen des Kreistags und seiner Gremien obliegt dem Kreistag selbst.(Rn.11)