BGH 3. Strafsenat 3 StR 104/85

Guiding Principles

(Voraussetzungen der versuchten Aussetzung - Hilfeleistungspflicht bei (aus der Rückschau) Vergeblichkeit der Hilfe)

1. Die Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung in der ersten Tatbestandsalternative setzt voraus, daß der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat, er werde eine der in StGB § 221 Abs 1 genannten Person durch Ortsveränderung in eine Lage verbringen, in der sie an Leib oder Leben gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Der Täter muß also in sein Bewußtsein aufgenommen haben, daß die Ortsveränderung zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen werde.

2. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe sich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden.