1. Das IRG schließt die Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung nicht schon dann aus, wenn sich aus den Erkenntnissen, die dem über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidenden Gericht vorliegen, nicht mit der für die Verurteilung durch ein deutsches Gericht notwendigen Gewißheit ergibt, daß die dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Tat diejenigen Merkmale aufweist, die nach deutschem Recht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.
2. Die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland haben bei der Prüfung der vertraglichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung grundsätzlich von der Wirksamkeit eines dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden ausländischen Strafurteils auszugehen.
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