1. Mit der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts durch mehrere Miterben ist nicht notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluß der Miterben verbunden.
2. Zur Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft bedürfen die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Miterben nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
3. Wird ein Handelsgeschäft von einer Erbengemeinschaft fortgeführt, die aus Minderjährigen und deren gesetzlichem Vertreter besteht, so werden die Minderjährigen aus den von ihrem gesetzlichen Vertreter unter der Firma des fortgeführten Unternehmens eingegangenen Verbindlichkeiten mitverpflichtet.
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