(Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichem Kinderspielplatz; Haftung des Trägers bei mitschädigendem Verhalten des gesetzlichen Vertreters des geschädigten Kindes)
1. Zu den Verkehrssicherungspflichten auf einem öffentlichen Kinderspielplatz.
2. Die Benutzung eines Kinderspielplatzes begründet kein Sonderrechtsverhältnis, aus dem sich das Kind, das durch ein nicht verkehrssicheres Spielgerät verletzt wird, ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters nach BGB § 278 zurechnen lassen muß.
3. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die Verletzung eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß an der Schädigung die Eltern des Kindes mitbeteiligt gewesen sind, diese aber wegen des milderen Sorgfaltsmaßstabes des BGB § 1664 Abs 1 dem Kind nicht haften. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch nicht ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu (Aufgabe BGH, 1961-06-27, VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317).
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