1. Den zur Wahl eines Beigeordneten berufenen Ratsmitgliedern steht das organschaftliche Recht zu, sich über den Kreis aller Bewerber um das Amt im Vorfeld der Wahl zu informieren. Dieses Recht schließt die Geheimhaltung von Bewerbern gegenüber dem Rat aus. Dies gilt auch dann, wenn zur Vorbereitung der Auswahl ein privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen bzw. eine Findungskommission des Rates gebildet wird.
2. Eine unter Verletzung dieses Informationsanspruches der Ratsmitglieder erfolgte Wahl eines Beigeordneten ist rechtswidrig.
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