Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat 15 A 2604/99

Guiding Principles

1. Den zur Wahl eines Beigeordneten berufenen  Ratsmitgliedern steht das organschaftliche Recht zu,  sich über den Kreis aller Bewerber um das Amt im Vorfeld  der Wahl zu informieren. Dieses Recht schließt die  Geheimhaltung von Bewerbern gegenüber dem Rat aus. Dies  gilt auch dann, wenn zur Vorbereitung der Auswahl ein  privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen bzw.  eine Findungskommission des Rates gebildet wird.       

2. Eine unter Verletzung dieses Informationsanspruches  der Ratsmitglieder erfolgte Wahl eines Beigeordneten ist  rechtswidrig.