BGH 12. Zivilsenat XII ZB 487/15
ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB487.15.0
1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH, 13. Oktober 1976, IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH, 7. April 1978, V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).(Rn.10)
2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.(Rn.13)
3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.(Rn.23)
4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.(Rn.28)
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