BVerfG 2. Senat 2 BvR 564/95
ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040114.2bvr056495
1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
3. Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.