BVerfG 2. Senat 2 BvR 564/95

ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040114.2bvr056495

Guiding Principles

1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.

2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.

3. Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.