BGH 3. Strafsenat 3 StR 219/52

Guiding Principles

1. Wer eine in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache einem Dritten unentgeltlich zuwendet, begeht Unterschlagung, sofern er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat.

2. Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ist etwas anderes als die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im ersten Falle werden höhere Anforderungen an den Einzelnen gestellt.