1. Verpflichtet sich ein Ehegatte zur Übereignung eines Grundstücks, das im wesentlichen sein ganzes Vermögen bildet, ohne daß der Vertragspartner dies weiß, so bedarf auch das Erfüllungsgeschäft trotz nunmehr bestehender Kenntnis keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.