1. In der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlechtliche Leben enthalten sind und Maßnahmen zur Verhütung der Empfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes sowie Bücher solchen Inhalts angepriesen werden, kann eine Beleidigung liegen.
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