1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (im Anschluss an BVerwGE 94, 151 <161>).
2. Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen Unterbringung der betreuten Personen unzulässig.
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