1. Einer GmbH wird nicht ohne weiteres ein rechtswidriger Nachteil im Sinne des StGB § 266 Abs 1 zugefügt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ihrem Vermögen mit Zustimmung aller Mitgesellschafter bereits erzielte Gewinne entnimmt, deren Entstehung er durch Falschbuchungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert (Fortführung BGH, 1987-05-29, 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379).
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