BGH 4. Strafsenat 4 StR 743/52

Guiding Principles

1. Bei der vor der Tat zugesagten Begünstigung sind dem Begünstiger straferschwerende Umstände der Haupttat nur dann zuzurechnen, wenn er sie bei seiner Beistandsleistung kannte. Es genügt, wenn er sie nach der Zusage, aber noch vor Vollendung der Begünstigungshandlung erkannt hat.