BGH 1. Strafsenat 1 StR 531/92

Guiding Principles

1. Eine Verurteilung, die bereits in eine andere Verurteilung einbezogen worden war, kann, weil sie dadurch gegenstandslos geworden ist, nicht gesondert in eine weitere Verurteilung einbezogen werden.

2. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen.

3. Das Verbot der Schlechterstellung (StPO § 358 Abs 2 S 1) stünde einer auf der Einbeziehung des bisher nicht einbezogenen Urteils vom 18. Dezember 1990 beruhenden Erhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen.