AG Weinheim 5 Ds 29/93
ECLI:DE:AGWEINH:1993:1220.5DS29.93.0A
1. Auch im politischen Meinungskampf ist die Bezeichnung einer Person als "Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin" eine ungerechtfertigte Ehrverletzung.
2. Der auf einem Brief an eine Polizeidirektion in der Anschrift verwendete Zusatz "-stasi" stellt eine abwertende, ehrkränkende Äußerung dar, nämlich ein den allgemeinen Achtungsanspruch der Kriminalpolizei und der dort beschäftigten Kriminalbeamten verletzendes Werturteil.
3. Für die Strafbarkeit gemäß StGB § 353d Nr 3 (vorzeitige Veröffentlichung von Schriftstücken im Strafverfahren) reicht es nicht aus, wenn der Angeklagte die Anklageschrift an einen zahlungsmäßig sehr kleinen, mit ihm persönlich verbundenen Personenkreis weitergibt und die Weitergabe nicht auf eine Weiterverbreitung (Kettenverbreitung) angelegt ist.
4. Wer einen Prospektentwurf, der unter Verwendung des Reichsadlers mit Hakenkreuz erstellt worden ist, an einige fachkundige Freunde zur Beurteilung des Layouts weitergibt, macht sich nicht wegen Verbreitens des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation nach StGB §§ 86 und 86a strafbar.
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