1. Die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (StGB § 316) endet regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt. Ihr gegenüber ist die zugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende Weiterfahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit eine rechtlich selbständige Handlung.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.