Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 NG 2500/00
ECLI:DE:VGHHE:2000:0908.11NG2500.00.0A
1. Zum Anordnungsgrund nach § 47 Abs 6 VwGO (wesentliche Nachteile, andere wichtige Gründe).
2. § 71 HSOG (SOG HE) ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Haltung gefährlicher Hunde mit Erlaubnisvorbehalt durch Gefahrenabwehrverordnung. Die für den Erlass einer solchen Verordnung notwendige abstrakte Gefahr ergibt sich aus der begründeten Befürchtung, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
3. Ein hinreichender Grund für eine Differenzierung zwischen den in § 2 Abs 1 S 2 Nr 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde unwiderleglich als gefährliche Hunde (Kampfhunde) definierten Hunderassen und den in § 2 Abs 1 S 2 Nr 2 dieser Verordnung aufgeführten Hunderassen ist - auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften - derzeit nicht ersichtlich.
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