Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2292
ECLI:DE:STGHHE:2012:0606.P.ST.2292.0A
1. Die Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (kurz: Mindestverordnung) hat eine den Gemeinden obliegende Aufgabe verändert und zu einer Mehrbelastung der Gemeinden in ihrer Gesamtheit geführt. Für diese Mehrbelastung ist gemäß Art. 137 Abs. 6 Satz 2 der Hessischen Verfassung (HV) ein Aus-gleich zu schaffen.
2. Der gebotene Ausgleich hat zeitnah zu erfolgen. Die Ausgleichsregelung braucht jedoch nicht bereits in der Aufgabenübertragungsnorm (hier: Mindestverordnung) getroffen zu wer-den. Ihr Fehlen hat daher weder die Verfassungswidrigkeit noch die Nichtigkeit der Mindest-verordnung zur Folge.
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