1. JWG § 12 Abs 1 und 24 idF der Bekanntmachung vom 1961-08-11 (BGBl 1 1961, 1205) sind nichtig.
JWG § 2 Abs 2, § 5 Abs 1 bis 3, § 7, § 8 Abs 3, § 9 Abs 2, § 12 Abs 2 und 3, §§ 13 bis 16, § 18, § 25 Abs 1 und § 37 S 4 idF der Bekanntmachung vom 1961-08-11 (BGBl 1 1961, 1205) sind mit dem GG vereinbar.
BSHG § 73 Abs 2 und 3 und § 96 Abs 1 S 2 vom 1961-06-30 (BGBl 1 1961, 815) sind nichtig.
BSHG § 8 Abs 2 S 2, § 10 Abs 3 S 2 und Abs 4, § 93 Abs 1 S 2, § 96 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 2 vom 1961-06-30 (BGBl 1 1961, 815) sind mit dem GG vereinbar.
Eine vor dem Inkrafttreten des GG erlassene Vorschrift, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, muß den Erfordernissen des GG Art 80 Abs 1 S 2 entsprechen, wenn das materielle Recht, zu dessen Durchführung die zu erlassenden Verordnungen dienen sollen, nach Inkrafttreten des GG wesentlich geändert worden ist.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen.
Der Bund kann nach GG Art 84 Abs 1 im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist.
Die Wahrnehmung von Förderungsaufgaben durch den Bund fällt unter GG Art 30, 83. Sie ist, sofern dem Bund dafür vom GG nicht ausdrücklich eine Verwaltungszuständigkeit eingeräumt ist, nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters zulässig.
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