1. Bei der Wegnahme fremder Sachen läßt sich die Zueignungsabsicht des Täters regelmäßig schon aus dem objektiven Sachverhalt entnehmen, ohne daß es hierzu näherer Darlegungen im Urteil bedarf.
2. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vergleiche BGH, 1986-10-31, 3 StR 470/86, StV, 1987, 245).
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