Bayerisches Oberstes Landesgericht 4. Strafsenat RReg 4 St 198/90

ECLI:DE:BAYOBLG:1991:0327.RREG4ST198.90.0A

Guiding Principles

1. Der Gehilfe muß wissen, daß er eine bestimmte fremde Tat unterstützt, und daß es mit seiner Hilfe zur Vollendung des Delikts kommen wird. Er muß aber nur die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen. Einzelheiten der Tat, wann, wo, wem gegenüber und unter welchen besonderen Umständen die Tat ausgeführt werden wird, braucht der Gehilfe nicht zu kennen.

2. Ist der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt und wegen Beihilfe zum Diebstahl freigesprochen worden, so kann die auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines sachlichen Mangels gebotene Aufhebung des nur hinsichtlich des Teilfreispruchs angefochtenen Urteils nicht auf diesen beschränkt werden, wenn in Betracht kommt, daß die Beihilfe fortgesetzt geleistet wurde und der Diebstahl den ersten Teilakt der fortgesetzten Beihilfehandlung darstellt.