BGH 4. Strafsenat 4 StR 390/15
ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR390.15.0
Die fakultative Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 320 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt auch bei einer Verurteilung wegen Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr im Sinne der Vorschrift des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht, bei der Vollendung bereits mit Ausführung der Tathandlung eintritt.(Rn.14)
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