1. Im Organstreit ist eine vom Bundestag anerkannte Gruppe von Abgeordneten beim Streit um ihre geschäftsordnungsmäßigen Rechte parteifähig (§ 63 BVerfGG).
2. Aus Art 38 Abs 1 Satz 2 GG folgt das Recht der Abgeordneten, sich in anderer Weise als in Fraktionen zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuschließen.
3. a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen verlangt, daß bei deren Bildung jedenfalls auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter Berücksichtigung finden, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder aufgrund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen.
b) Erlangen Abgeordnete, die einer solchen Gruppierung als Mitglied angehören, unter dieser Voraussetzung einen Sitz in einem Ausschuß, so haben sie dort keinen Status minderen Rechts im Vergleich zu den von den Fraktionen entsandten Mitgliedern.
c) Gruppierungen von Abgeordneten, die nach dieser Maßgabe Mitglieder in Ausschüsse des Bundestages entsenden, müssen vom Bundestag als Gruppe anerkannt werden; sie haben Anspruch auf eine angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln, sofern auch Fraktionen solche gewährt werden.
4. Zur Frage der Berücksichtigung von Gruppen bei der Bestimmung von Abgeordneten des Bundestages für den Gemeinsamen Ausschuß nach Art 53a GG.
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