1. War zu einem früheren Zeitpunkt ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das damals nicht ausgeführt worden ist, genehmigungsfähig, so schützt dies nicht davor, daß es unzulässig wird, wenn es neu auftretende öffentliche Belange beeinträchtigt. Diese frühere Genehmigungsfähigkeit ist im Außenbereich nicht eigentumsrechtlich geschützt.
2. Wird eine weitgehend aus Streusiedlungen und Splittersiedlungen bestehende Gemeinde in eine anders strukturierte Gemeinde eingegliedert, so kann dies zu einer anderen bebauungsrechtlichen Bewertung eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens führen, das eine vorhandene Splittersiedlung erweitert.
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