BGH 4. Strafsenat 4 StR 244/12

Guiding Principles

Sofern sich das Kraftfahrzeug nicht im fließenden Verkehr befindet oder während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, bedarf es bei einer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer i.S.d. § 316a Abs. 1 StGB, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen worden ist (Festhaltung BGH, 23. Februar 2006, 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185).(Rn.9)