Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat IV OE 57/81
ECLI:DE:VGHHE:1983:0211.IVOE57.81.0A
1. Bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts handelt es sich nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung mit der Folge, daß GemO HE § 71 Abs 2 uneingeschränkt anwendbar ist (Anschluß VGH Kassel, 1979-05-04, IV OE 39/78; Anschluß OLG Frankfurt, 1982-03-08, 1 U 4/81, NVwZ 1982, 580).
2. Handelt es sich um eine Verpflichtungserklärung iS von GemO HE § 71 Abs 2 Nr 2 und hat nur ein Magistratsmitglied bzw ein Mitglied des Gemeindevorstandes diese Erklärung handschriftlich unterzeichnet, dann ist diese Erklärung zumindest dann nicht wirksam abgegeben, wenn das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht durch zwei Gemeindevorstandsmitglieder (Magistratsmitglieder) binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages gegenüber dem Veräußerer iS von BBauG § 24 Abs 4 S 1 ausgeübt worden ist (Anschluß BGH, 1960-06-15, V ZR 191/58, BGHZ 32, 376).
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