Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1054/00

ECLI:DE:VGHHE:2000:1026.8UE1054.00.0A

Guiding Principles

1. Mit der "nächsten Sitzung" im Sinne des § 60 Abs 2 S 2 Halbs 2 HGO (GemO HE) ist diejenige Sitzung der Gemeindevertretung gemeint, die dem Sitzungsausschluss, der nach § 60 Abs 2 S 1 HGO (GemO HE) angeordnet wurde, nachfolgt.

Hat ein Gemeindevertreter nicht die ihm durch § 60 Abs 2 S 2 HGO (GemO HE) gewährte Möglichkeit genutzt, bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gegen den Sitzungsausschluss eine Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen, so ist der Sitzungsausschluss wirksam. Eine Rechtswidrigkeit des Sitzungsausschlusses kann in einem derartigen Fall auch nicht mehr in anderen Verfahren - etwa Verfahren betreffend die Anfechtung von Wahlen, die die Gemeindevertretung nach dem Sitzungsausschluss vorgenommen hat - mit Erfolg geltend gemacht werden.