Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 2221/93
ECLI:DE:VGHHE:1993:1026.6TG2221.93.0A
1. Dem Bürger einer Gemeinde, der gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung ein Bürgerbegehren beantragen will, hat, soweit nicht überwiegende Belange entgegenstehen, einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Unterlassungsanspruch gegen den Gemeindevorstand, wonach diesem untersagt werden kann, den Beschluß der Gemeindevertretung innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bekanntgabe zu vollziehen, wenn anderenfalls auf seiten des Bürgers ein Rechtsverlust droht, weil der Vollzug irreversible Verhältnisse schafft.
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