1. Das Grundbuchamt ist bei der Veräußerung eines Grundstücks durch einen Ehegatten nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß es sich bei dem Grundstück des Ehegatten um sein Vermögen im ganzen handelt.
2a. Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über ein einzelnes Grundstück vorliegen, wenn dieses tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet.
2b. Auch ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann eine Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im ganzen enthalten.
3. Im Verfahren in Grundbuchsachen kann das Gericht der weiteren Beschwerde neue Tatsachen berücksichtigen und in der Sache selbst entscheiden, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, die an sich zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen müßte.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.