BGH 6. Strafsenat 6 StR 92/54

Guiding Principles

1. Die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90a ist nicht strafbar.

2. Tateinheit zwischen Vergehen nach StGB §§ 186, 187a Abs 1 und Vergehen nach § 97 ist möglich.

3. Bei bereits der Form nach beleidigenden Äußerungen setzt die Anwendung des StGB § 186 regelmäßig Feststellungen des Tatrichters darüber voraus, welcher Tatsachenkern nach Ausscheidung der wertenden Bestandteile der Äußerung übrig bleibt. Erst auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Entscheidung darüber möglich, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des StGB § 186 oder ausschließlich oder überwiegend ein unter StGB § 185 fallendes Werturteil vorliegt.

4. Zur Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung.