1. Streitigkeiten zwischen Bürger und Gemeinde über den Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung sind auch dann öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, wenn die Gemeinde die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben läßt.
2. Aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 GG, § 5 PartG kann sich ein Anspruch einer politischen Partei gegen die Gemeinde ergeben, ihr durch Einwirkung auf die privatrechtliche Betriebsgesellschaft den Zugang zu der gemeindlichen Einrichtung zu verschaffen.
3. Der Bundesgesetzgeber war nicht durch Art. 139 GG an der Aufhebung des Militärregierungsgesetzes Nr. 5 über die Auflösung der NSDAP gehindert.
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