1. Beim Verüben des Angriffs im Sinne von § 316a StGB wird eine dem fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wenn nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung eine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird.
2. Eine geladene Schreckschußwaffe, bei der Pulvergas nach vorne aus der Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein.
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