1. Die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist verpflichtet, dem Gesellschafter, der sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch der KG ist, Auskunft über die Verhältnisse der KG zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der KG zu gewähren. Denn zu den Angelegenheiten der GmbH im Sinne des GmbHG § 51a Abs 1 gehören in solchen Fällen auch die Angelegenheiten der KG (vergleiche OLG Hamm, 1986-02-06, 8 W 52/85, WM IV 1986, 740).
2. Für diese Auffassung spricht entscheidend, daß sich in einer GmbH & Co KG das unternehmerische Geschehen, wenn die GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, sondern nur der Geschäftsführung und Verwaltung der KG dient, allein in der KG abspielt. Außerdem wird die Komplementär-GmbH wegen ihrer unbeschränkten Haftung unmittelbar von allen Angelegenheiten der KG maßgeblich berührt.
3. Das Einsichtsrecht erstreckt sich daher auf alle Vorgänge, die auch Gegenstand des Auskunftsrechts sind (so auch OLG Hamm, 1986-02-06, 8 W 52/85, WM IV 1986, 740).
4. Der Begriff "Angelegenheiten der Gesellschaft" in GmbHG § 51a ist weit zu fassen. Er umfaßt allgemeine unternehmerische Planungen und Geschäftsverbindungen ebenso wie einzelne Maßnahmen und konkrete Verträge.
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Auskunfts- und Einsichtsrecht seitens des Komplementärs verweigert werden kann (hier: wegen der Besorgnis, die Auskünfte könnten zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden, bzw weil der Auskunftsanspruch erfüllt, gegenstandslos bzw verwirkt ist oder weil die verlangte Auskunft gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstößt).
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