BGH 1. Strafsenat 1 StR 450/52

Guiding Principles

1a. Falsches Schwören vor Gericht ist nur dann als Meineid strafbar, wenn der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in dem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist.

1b. Stellt sich der Täter die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Sinne irrtümlich vor, so kann er wegen versuchten Meineids strafbar sein.

2. Das Vergehen nach dem württ-bad Gesetz Nr 951 § 49 kann mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen.