BGH 4. Strafsenat 4 StR 373/52

Guiding Principles

1a. Eine rechtswirksame Einwilligung (StGB § 226a) liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte; die erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist.

1b. Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden; entscheidend ist die Sittenwidrigkeit der Tat (nicht die der Einwilligung).

2. Die Vernichtung des Menschenlebens wird im StGB § 222 auch zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe bedroht; deshalb kann sich der Täter grundsätzlich nicht auf die Einwilligung des Verletzten berufen.

Unter besonderen Umständen kann jedoch die Pflichtwidrigkeit entfallen, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr in deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen hat und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.