BGH 2. Zivilsenat II ZR 174/11

Guiding Principles

1.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Gesellschafter einer GmbH das Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können. Die Befugnis zum Austritt besteht auch dann, wenn sie im Gesellschaftsvertrag nicht explizit vorgesehen ist; ein Ausschluss des Rechts kann hier nicht wirksam vereinbart werden (Fortführung BGH, 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, BGHZ 116, 359).(Rn.12)

2. Unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Gesellschafter wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt (Fortführung BGH, 30. November 2009, II ZR 208/08, ZIP 2010, 324).(Rn.14)

3. Die Annahme einer Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, führt dazu, dass dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil im Wege der Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Der Annahmewille der Gesellschaft muss im Hinblick auf diese weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen.(Rn.16)