OLG Hamm 4. Strafsenat III-4 RVs 12/20, 4 RVs 12/20
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RVS12.20.00
1. Löst ein Nichtberechtigter mit einer ec-Karte kontaktlos einen elektronischen Zahlungsvorgang aus und fragt das kartenemittierende Kreditinstitut im Zuge der Abwicklung des Zahlungsvorgangs im "Point-of-sale-Verfahren" die zu der Karte gehörende Geheimnummer (PIN) nicht ab, verwirklicht dieses Verhalten mangels Täuschung nicht den Betrugstatbestand gemäß § 263 Abs. 1 StGB.(Rn.14)
2. Ein solches Verhalten verwirklicht auch nicht - mangels Betrugsähnlichkeit - die Tatbestände des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB und - mangels Vorliegens einer "Datenurkunde" - der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 StGB.(Rn.22)
(Rn.30)
3. Ein solches Verhalten kann aber als Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie nachrangig als Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB strafbar sein. Insbesondere für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allerdings in subjektiver Hinsicht zumindest eine laienhafte Vorstellung von den technischen Abläufen einer kontaktlosen Zahlung im POS-Verfahren erforderlich.(Rn.39)
(Rn.50)
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