Den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 Abs. 1 StGB erfüllt es nicht, wenn auf Grund der Vorlage einer unzutreffenden privatschriftlichen Einzugsbestätigung eines Vermieters von der Ausländerbehörde eine Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird. Der fingierte Wohnsitz ist nämlich nicht Gegenstand der behördlichen Erklärung und wird daher auch nicht im Sinne der Vorschrift als zutreffend beurkundet (Rn.9)
. Ebenso erfüllt die Meldebestätigung der Meldebehörde im Hinblick auf den Wohnsitz nicht die Anforderungen an eine öffentliche Urkunde, sondern lediglich hinsichtlich der Tatsache der Anmeldung (Rn.10)
.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.