1. Die beeinträchtigende Verfügung, von deren Kenntnis der Beginn der Verjährung abhängt, kann sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein.
Erfährt der Pflichtteilsberechtigte zunächst von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen, dann beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von seiner Kenntnis von der ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden; die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt dann aber erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden.
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