Nach dem eindeutigen Tatbestandsaufbau des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen. Dass der Gefahrerfolg zu gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht damit nicht aus (Rn.4)
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