OLG Stuttgart 3. Strafsenat 3 Ss 667/88
ECLI:DE:OLGSTUT:1989:0221.3SS667.88.0A
1. Folgt der Lenker eines Fahrzeugs dem generell im vorhinein ausgegebenen Befehl, er habe, falls er feststelle, seine Fahrbahn sei von Demonstranten blockiert, die Fahrt bis zur Räumung der Fahrbahn zu unterbrechen, und hält er aufgrund eigenverantwortlicher Feststellung der Befehlsvoraussetzungen an, ist für die rechtliche Bewertung, unmittelbar die Straßensperre habe ihn zum Anhalten veranlaßt, nicht von Belang, ob er (auch) aus Gewissensgründen sich nicht imstande fühlt weiterzufahren, oder deshalb, weil er das Weiterfahren in der konkreten Situation (nur) rechtlich - schon allein aufgrund der allgemein gültigen Gesetze oder erst wegen des ihm gegebenen Befehls - als nicht erlaubt ansieht.
2. Wurde der Fahrer durch das als Gewalt zu wertende Mittel der Sitzblockade veranlaßt, das von ihm aus welchen Motiven auch immer (in erster Linie) gewollte Tun, nämlich weiterzufahren, zu unterlassen, spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob er von diesem gewollten Tun nur mit Mißbehagen, ohne innere Anteilnahme oder sogar gerne abließ. Die gegenteilige Auffassung unterscheidet fälschlicherweise nicht zwischen dem Willen des Nötigungsopfers und seinen Empfindungen.
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