BGH 2. Zivilsenat II ZR 233/05

Guiding Principles

1. Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) .

2. Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) .

3. Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen (Rn.24) .