BGH 4. Zivilsenat IV ZR 104/74

Guiding Principles

1. Der Schuldner kann grundsätzlich die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht wegen angeblicher Eheverfehlungen des Gläubigers dieser Forderung verweigern, wenn die Ehe im Einverständnis beider Ehegatten ohne Klärung der Schuldfrage aus beiderseitiger gleicher Schuld geschieden und die Regelung des Zugewinnausgleichs späteren Verhandlungen vorbehalten worden ist.

2. Beim Zugewinnausgleich ist auch der good will einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.

3. Grundsätze für die Ermittlung des good will einer freiberuflichen Praxis.

4. Ein Ehegatte ist jedenfalls dann gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, wenn ihm selbst die gemeinsame Veranlagung keine steuerlichen Nachteile, dem anderen Ehegatten aber steuerliche Vorteile bringt. Die Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig.