BGH 4b. Zivilsenat IVb ZR 72/83

Guiding Principles

(Mitverpflichtung des Ehegatten nach BGB § 1357 Abs 1 - Ausschluß; zum Kreis der durch BGB § 1357 erfaßten Rechtsgeschäfte)

1. Die Mitverpflichtung nach BGB § 1357 Abs 1 entfällt nicht bereits dadurch, daß ein Ehegatte das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie als Vertreter des anderen schließt. Hinzutreten muß die eindeutige Offenlegung des Ausschlusses der Mitverpflichtung.

2. Zum Kreis der durch BGB § 1357 erfaßten Rechtsgeschäfte.