BGH 4. Strafsenat 4 StR 294/95

Guiding Principles

1. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (so auch BGH, 1980-11-25, 1 StR 563/80, NStZ 1981, 139).

2. Allerdings hat der Verteidigende, wenn ihm mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Deshalb ist von ihm, wenn der Angreifer selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Täter unbekannt ist, je nach Kampflage regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der Waffe androht, bevor er sie lebensgefährlich einsetzt.

3. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt.