Der Erschwerungsgrund des StGB § 243 Abs 1 Nr 2 ist dem Mittäter, der sich vor Beendigung eines verbrecherischen Gesamtplanes mit dem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbindet, auch dann zuzurechnen, wenn dieser ihm bekannte Erschwerungsgrund bei seinem Eintritt schon verwirklicht war (gegen die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dagegen ist die bloße Ausnutzung der durch Einbruch geschaffenen Lage kein schwerer Diebstahl.
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