BVerfG 1. Senat 1 BvR 699/06
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906
1. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im
Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren
Grundrechtsbindung.
2. Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen
der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.