BGH Großer Senat für Strafsachen GSSt 1/95

Guiding Principles

Gesetzliche Voraussetzung der Unterschlagung (StGB § 246) ist, daß der Täter eine Sache "sich" zueignet. Ein Funktionär der DDR, der veranlaßte, daß Gelder aus Postsendungen entnommen und an die Staatskasse abgeführt wurden, erfüllte dieses Merkmal nicht.